FEA-berechtigt sind in den ersten drei Berufsjahren
- Pastor*innen und Diakon*innen im Dienst der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers mit einem Stelleanteil von unter 50%,
- Sozialpädagog*innen, Sozialarbeiter*innen, Kandidat*innen des Predigtamtes, Pastor*innen im Ehrenamt, Pfarrverwalter*innen, Kirchenmusiker*innen, Diakon*innen in der Aufbauausbildung (allerdings ohne Anrechnung auf eine evtl. spätere FEAPflicht),
- Diakon*innen,Sozialpädagog*innen, Sozialarbeiter*innen in diakonischen Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN) sind (gem. § 9 Absatz 1 des Zuordnungsgesetzes der EKD i.V.m. Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD (Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Einführung der neuen Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers)).